Für Bildungseinrichtungen ist es heutzutage immer wichtiger, dass Informationen und Kommunikation sicher behandelt werden und ausreichend geschützt sind. Entsprechend wichtig ist auch, dass die technischen Systeme und die dazu gehörenden Abläufe bzw. Prozesse reibungslos funktionieren und wirksam gegen vielfältige, immer wieder neuartige Gefährdungen geschützt sind.
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Die Datenschutz-grundverordnung ist als europäische Verordnung am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich für jede natürliche und juristische Person. Sie enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland trat am 24. Mai 2018 in Kraft. Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Evangelische Kirche in Deutschland. Zweck ist es, Personen davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden.
Das Gesetz über den „katholischen“ Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist seit dem 24. Mai 2018 in Kraft. Die Katholischen Kirche darf nach Art. 91. DSGVO ihre Angelegenheiten
innerhalb der Schranken geltender Gesetze eigenständig ordnen und verwalten. Zweck des Gesetzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen.